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Satzung des Vereins

„ S a n i t z e r  G e m e i n s c h a f t ” e. V.


   § 1 Name und Sitz

(1) Der am 16.03.1994 gegründete Verein führt den Namen "Sanitzer Gemeinschaft" e.V. 

     und hat seinen Sitz in Sanitz

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer VR 1166 

     eingetragen

(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


    § 2 Zweck und Ziel

 Zweck des Verein ist:

  • die Förderung von Kultur und Kunst ( § 52 Abs. 2 Nr. 50)

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe ( § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)

  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes

  • Förderung und Unterstützung der sozialen Arbeit

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • der Verein nimmt Einfluss auf die kulturelle und sportlich Betätigung der Mitglieder

  • es wird jährlich eine Kindertagsfeier veranstaltet

  • Jugendveranstaltungen werden unterstütz

  • jedes Jahr finden eine Seniorenveranstaltung im Haus statt  

  • die Senioren treffen sich wöchentlich

  • es werden generationsübergreifende und verbindende Angebote entwickelt und durchgeführt

  • es wird ein Frühjahrsputztag veranstaltet

  • der von der Gemeinde organsierte " Müllwegtag" wird vom Verein unterstützt

     

   § 3  der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und religiösen Betätigung

 

   § 4   Gemeinnützigkeit   

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

 Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins 

 fremd sind  der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 Die Mitglieder der  Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich: Es kann eine Ehrenamtspauschale bis zu 720,00  € pro Jahr gezahlt werden und nachgewiesen  Auslagen werden im  Rahmen   einer Reisekostenordnung erstattet. Für die Durchführung ( Telefon- und Internetausgaben) wird eine Pauschale, die in der  Finanzordnung festgelegt wird, gezahlt.  "Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins"   


   § 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige und juristische Person werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand zu überreichen und der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft bei Ablehnung 

ist keine Begründung notwendig.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann innerhalb 1 Monats Widerspruch eingelegt werden, über die Aufnahme entscheidet dann die Mitgliederversammlung

 

  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. 

Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen sind.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat durch Beschluss des Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstand steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschluss schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Ist die Berufung rechtzeitig beim Vorstand eingegangen, so muss der Vorstand innerhalb 

von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Beschluss einberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschluss keine Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist. so unterwirft er sich damit dem Ausschluss und die Mitgliedschaft ist erloschen aber der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Jahresende zu zahlen.  

 

  § 7  Mitgliedsbeitrag

Von dem Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliederbetrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 30.03. de laufenden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Mitglieder können vom Vorstand ermächtigen den Betrag durch Einzugsverfahren einzuziehen.   


  § 8 Organe des Vereins
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Revisor.


   § 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem  

1. Vorsitzenden, 

dem 1.Stellvertreter, 

dem 2.Stellvertreter ( Öffentlichkeitsarbeit ) 

dem Schatzmeister und 

dem Protokollanten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; 

darunter muss sich jeweils ein Vorsitzender oder Stellvertreter befinden.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstand , 

darunter der 1. Vorsitzend oder Stellvertretenden Vorsitzender, vertreten.

 

  § 10 Zuständigkeit des Vorstand

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Aufstellung eines Haushaltsplan für das Geschäftsjahr

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

 

 § 11 Amtszeit des Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung  auf die Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; 

er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus , so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

  

  § 12 Beschlussfassung des Vorstand

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,  fernmündlich oder durch Fax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist mit Anlage der Tagesordnung, von einer Woche einzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzenden oder ein Stellvertretende Vorsitzender, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstandsvorsitz leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der Stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstand sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll schriftlich zu dokumentieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Sache erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

 

 § 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrecht kein ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste  Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstand
2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstand 

In Angelegenheiten , die in der Zuständigkeit des Vorstand fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

 § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde unter Angaben der Tagesordnung einberufen

  

 § 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretende Vorsitzenden, geleitet.

Bei der Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden. 

Über die Mitgliedersammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung von Gästen.

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern immer Beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgeneinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hat.  

 

 § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.   


 § 17 Auflösung des Vereins

 1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, wo dreiviertel aller Mitglieder anwesend sein müssen und 

   davon dreiviertel die Auflösung beschließen. Eine Stimmübertragung ist zu diesem Zweck nicht möglich.

2. "Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sanitz mit der Auflage, es gemeinnützigen Vereinen 

    zur Verfügung zu stellen, die ihrer Seitig das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung der Jugendhilfe verwenden zu haben"